Die vorgenannten Parteien schließen den nachfolgenden Beratungsvertrag zur Durchführung eines INQA-Coachings im Rahmen der Förderrichtlinie „Förderung der INQA-Coachings" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), administriert durch die Bewilligungsbehörde Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) über das Z-EU-S-Portal.
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber eine externe Beratungsleistung im Rahmen eines INQA-Coachings nach den Förderrichtlinien des BMAS. Gegenstand ist die beteiligungsorientierte Entwicklung einer zukunftsfähigen digitalen Arbeits-, Prozess- und Sicherheitsorganisation bei BTE Ahrensfelde mit dem Praxisfeld Arbeitsschutz und Sicherheitskommunikation.
(2) Das Coaching adressiert die im Vorhaben (Nr. nach Interessenbekundung) ausgewählten Gestaltungsfelder des INQA-Referenzmodells:
(3) Die Anlauf- und Beratungsstelle ist die IHK-Projektgesellschaft mbH Ostbrandenburg.
(1) Der Auftragnehmer erbringt das Coaching in den nachfolgenden drei Phasen mit insgesamt 12 Beratungstagen (BT) à 8 Stunden:
| Phase | Zeitraum | BT | Kerninhalte |
|---|---|---|---|
| 1 · Initialphase | Monat 1 | 2,5 | Expert:inneninterviews · Konkretisierung Referenzmodell · Kick-off-Workshop · Konstituierung Lenkungskreis und Lab-Team |
| 2 · Innovationsphase | Monat 2–5 | 7,5 | Drei aufeinander aufbauende Arbeitsphasen zu Prozess-/Kalkulations- und Sicherheitsanalyse · digitaler Baustellen- und Büroorganisation · Kundenportal · priorisierte Maßnahmen-Roadmap |
| 3 · Lernphase | Monat 6 | 2,0 | Evaluationssitzung · Abschlussbericht · Übergabe Pflichtdokumente für Z-EU-S-Kostenerstattungsantrag |
(2) Die detaillierte Leistungsbeschreibung und der konkrete Projektplan sind als Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 2 (Projektplan mit Zeitschiene) Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Im Honorar enthalten sind über die reinen Beratungstage hinaus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Tagessatz INQA-Coaching (pro BT à 8 Std.) · netto | 1.200,00 € |
| 12 Beratungstage · Gesamtnetto | 14.400,00 € |
| zuzüglich Umsatzsteuer 19 % | 2.736,00 € |
| Gesamtbrutto | 17.136,00 € |
| INQA-Förderung 80 % (Erstattung DRV KBS über Z-EU-S-Portal · bezogen auf netto) | − 11.520,00 € |
| Eigenanteil BTE Ahrensfelde 20 % · netto | 2.880,00 € |
| zuzüglich Umsatzsteuer 19 % (anteilig auf Eigenanteil) | 547,20 € |
| Verbleibender Eigenanteil AG · brutto | 3.427,20 € |
(1) Die Umsatzsteuer wird in Summe ausgewiesen (insgesamt 2.736,00 € auf die Gesamtnettoleistung von 14.400,00 €), damit der Auftraggeber den Vorsteuerabzug nach § 14 UStG geltend machen kann. Auf den phasenweisen Teilrechnungen (siehe Absatz 2) wird die anteilige Umsatzsteuer je Rechnung separat ausgewiesen.
(2) Die Abrechnung erfolgt phasenweise nach Abschluss jeder der drei Phasen mit jeweiliger Teilrechnung. Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsstellung.
(3) Der Auftraggeber geht zunächst in Vorleistung und beantragt die 80-%-Erstattung nach Abschluss des Coachings selbständig über das Z-EU-S-Portal. Frist: spätestens ein Monat nach Projektabschluss. Der Auftragnehmer stellt sämtliche dafür benötigten Pflichtnachweise rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Die tatsächliche Erstattungsfähigkeit unterliegt der abschließenden Prüfung durch die DRV KBS. Sollten Beanstandungen Folge fehlender Mitwirkung des Auftraggebers (siehe § 4) sein, sind die daraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgenden Mitwirkungsleistungen:
(1) Der Auftragnehmer erstellt die vollständige INQA-Pflichtdokumentation in Form, Frist und Format entsprechend den Vorgaben der DRV KBS und der Anlauf- und Beratungsstelle.
(2) Die Pflichtdokumentation umfasst insbesondere: Kick-off-Dokumentation, drei Fortschrittsberichte, Abschlussbericht, Tagewerksübersicht sowie sämtliche Anlagen zum Z-EU-S-Kostenerstattungsantrag.
(3) Sämtliche Dokumente werden dem Auftraggeber digital zur Verfügung gestellt und gemeinsam vor Einreichung freigegeben.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrages bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus unbefristet.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (etwa Teilnehmerlisten, Belehrungsnachweise), schließen die Parteien — sofern erforderlich — einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Gegenüber der DRV KBS und der Anlauf- und Beratungsstelle besteht eine Offenlegungspflicht für sämtliche Pflichtdokumente nach Maßgabe der Förderrichtlinien; diese gilt als Einwilligung im Sinne der DSGVO.
(4) Bei der Erstellung von Dokumenten setzt der Auftragnehmer KI-gestützte Werkzeuge zur Strukturierung ein. Dieser Einsatz wird gemäß EU AI Act Art. 50 transparent kenntlich gemacht. Die redaktionelle und inhaltliche Verantwortung liegt ausschließlich beim Auftragnehmer.
(1) Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erstellten Berichte, Konzepte und Roadmaps werden mit Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers übergeben. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke ein.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Methoden, anonymisierte Konzeptansätze und das eigene Vorgehensmodell für eigene weitere Projekte zu verwenden.
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt; für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Beratung nach anerkannten fachlichen Standards, jedoch keinen wirtschaftlichen Erfolg. Die Verantwortung für die Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen und für unternehmerische Entscheidungen verbleibt beim Auftraggeber.
(1) Der Vertrag beginnt mit beiderseitiger Unterzeichnung und endet mit Abschluss der Lernphase, voraussichtlich rund 7 Monate nach Vertragsbeginn. Die in § 2 Absatz 3 vereinbarte Nachbetreuung (3 Monate) läuft im Anschluss.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
(3) Bei Wegfall der INQA-Förderzusage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf das volle Honorar (100 % statt 20 %) bestehen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Textform (insbesondere E-Mail) ist ausreichend.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und werden gleichberechtigt mit ihm unterzeichnet bzw. paraphiert: